Leasing Verlängerungsoption
Beim Teilamortisations-Leasing wird im Gegensatz zu dem Vollamortisations-Leasing nicht der gesamte Wert des Leasingobjektes mittels der Leasingraten abgezahlt, sondern beim Teilamortisations-Leasing bleibt am Ende der Leasinglaufzeit ein Restwert bestehen.
Normalerweise erhält der Leasingnehmer am Ende der Leasinglaufzeit die Möglichkeit, den Restwert in einem Betrag zu zahlen, um das Eigentum an dem Leasingobjekt zu erwerben. Ansonsten müsste der Leasinggeber das Leasingobjekt wieder an den Leasinggeber überreichen. Eine weitere Möglichkeit, die sich für den Leasingnehmer oftmals bietet, ist die Verlängerungsoption bei Leasingverträgen. Für eine Verlängerung des bestehenden Leasingvertrages wird zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber ein erneuter Vertrag abgeschlossen der sogenannte Anschlussleasingvertrag. Mit diesem Vertrag werden neue Leasingraten vereinbart. Diese werden jedoch anhand des Restwertes ermittelt und sind dementsprechend niedriger als die vorherigen Leasingraten. Wenn diese Leasingarten allerdings den restlichen Buchwert nicht amortisieren, dann wird bei diesen anschließenden Leasingraten auch häufig von einer Anerkennungsgebühr gesprochen. Eine Verlängerungsoption bei Leasingverträgen kann vor allem dann sinnvoll sein, wenn der Leasingnehmer das Eigentum an dem Leasingobjekt erwerben möchte, aber den Restwert nicht in einem Betrag bezahlen möchte oder aus finanziellen Gründen nicht in einem Betrag bezahlen kann. Die Verlängerung des Leasingvertrages sollte dabei direkt am Ende des Leasinggeschäftes vereinbart werden. Häufig muss der Anschlussleasingvertrag innerhalb einer Frist von drei Monaten abgeschlossen werden.
Sollte der Anschlussleasingvertrag nach der Frist abgeschlossen werden, so würde in der Regel die Bonität des Leasingnehmers erneut überprüft werden. Wenn der Leasingnehmer in der Zwischenzeit in Zahlungsschwierigkeiten geraten ist, wie zum Beispiel aufgrund von Arbeitslosigkeit, so könnte eine Verzögerung zu einer Ablehnung des Anschlussleasings führen. Dadurch müsste der Leasingnehmer das Leasingobjekt am Ende der Vertragslaufzeit an den Leasinggeber zurückgeben und könnte somit auch nicht das Eigentum an dem Leasingobjekt erwerben, für welches er zuvor die Leasingraten bereits gezahlt hat. Zu den weiteren Gründen, weshalb ein Anschlussleasing von einem Leasingnehmer gewünscht wird ist, dass dieser das Leasingobjekt noch für eine Zeit benötigt, wie zum Beispiel wenn der Leasingnehmer mit dem Leasingobjekt eine Wartezeit überbrücken möchte.
Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Leasingnehmer ein Fahrzeug geleast hat und das neue Fahrzeug noch nicht zur Verfügung steht. Aber auch andere Leasingobjekte eigenen sich für das Anschlussleasing, wie zum Beispiel Maschinen oder Computersysteme. Die Verlängerungsoption bei Leasingverträgen kann nicht jeder Leasingnehmer in Anspruch nehmen, sondern dieser Option muss der Leasinggeber zunächst zustimmen. Der Leasingnehmer hat grundsätzlich kein Recht auf diese Option. Daneben gibt es aber auch die Möglichkeit, dass die Verlängerungsoption als ein Vertragsbestandteil mit in den Leasingvertrag aufgenommen wird. Dadurch erhält der Leasingnehmer die Sicherheit, dass die Verlängerungsoption am Ende der Vertragslaufzeit bei Bedarf in Anspruch genommen werden kann. Im Normalfall stimmt der Leasinggeber der Verlängerung der Leasingvertrages aber zu, da dies für den Leasinggeber nicht mit finanziellen Nachteilen verbunden ist.