Leasing Sonderzahlung
Bei einer Leasing-Sonderzahlung handelt es sich für den Leasingnehmer um die Möglichkeit, direkt zu Beginn mit dem Abschluss des Vertrages eine Leasing-Sonderzahlung zu vereinbaren. Bei einer Leasing-Sonderzahlung handelt es sich allerdings nur um eine einmalige Zahlungsmöglichkeit, welche direkt zu Beginn der Leasinglaufzeit fällig wird.
Durch die Leistung einer Sonderzahlung können die zu leistenden Leasingraten deutlich niedriger ausfallen, denn der Betrag aus der Sonderzahlung wird mit dem Gesamtwert des Leasinggeschäftes verrechnet. Diese Sonderzahlung hat jedoch keine Auswirkungen auf den jeweiligen Restwert des Leasingobjektes, sondern die Zahlung wirkt sich ausschließlich auf die Höhe der Leasingraten aus. Die Leasing-Sonderzahlung wird somit als eine Anzahlung auf den Gesamtwert des Leasinggeschäftes behandelt. Dadurch erfolgt die Bilanzierung der Sonderzahlung durch den Leasingnehmer als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten. Anschließend erfolgt die Auflösung linear, verteilt auf die gesamte Laufzeit des Leasingvertrages. Der Leasinggeber hingegen wird die Bilanzierung des Leasing-Sonderzahlung spiegelbildlich vornehmen müssen, also auf der Passivseite. Wenn ein Unternehmer, ein Selbständiger oder ein Freiberufler den Gewinn oder Verlust anhand der Einnahmen- und Überschussrechnung ermittelt, so können diese Personenkreise die Leasing-Sonderzahlung auch direkt steuerlich geltend machen, denn die einmalige Sonderzahlung kann als Betriebsausgabe angegeben werden. Aber auch ein Arbeitnehmer, welcher ein Objekt über einen Leasingvertrag finanziert, kann eine Leasing-Sonderzahlung steuerlich geltenden machen.
Ein Arbeitnehmer kann den gezahlten Betrag als Werbungskosten bei der Steuererklärung mit angeben. Jedoch kann auch nur der gesamte Betrag der Leasing-Sonderzahlung angegeben werden, wenn das Leasingobjekt ausschließlich für die beruflichen Zwecke genutzt wird. Wird das Leasingobjekt auch zum Teil privat genutzt, so darf dieser Anzahlungsbetrag nur anteilig bei den Werbungskosten mit angegeben werden. In der Praxis kommt dieses vor, wenn zum Beispiel ein Arbeitnehmer ein Fahrzeug über einen Leasingvertrag finanziert. Wenn das Fahrzeug nur für die beruflichen Zwecke eingesetzt wird, kann die Leasing-Sonderzahlung in einem Betrag bei der Steuererklärung mit angegeben werden und dadurch mindert die Sonderzahlung die zu leistenden Steuern. Eine Leasing-Sonderzahlung wird in vielen Fällen vereinbart, wenn bei dem Abschluss des Leasingvertrages nicht klar ist, wie sich der Werteverlauf des Leasingobjektes entwickeln wird. Zudem können durch die Vereinbarung einer Leasing-Sonderzahlung auch weitere Risiken minimiert werden.
Die Leasing-Sonderzahlung kann von dem Leasinggeber oder auch von dem Leasingnehmer gewünscht werden. Jedoch müssen für diese Vereinbarung beide Parteien zustimmen, denn diese Leasing-Sonderzahlung wird als Bestandteil des Leasinggeschäfts mit in den Vertrag aufgenommen. Neben der vereinbarten Leasing-Sonderzahlung werden mit dem Leasingvertrag noch weitere Vereinbarungen getroffen. Dazu zählt zum Beispiel die Höhe der Leasingraten, die Laufzeit des Leasinggeschäfts, das genaue Datum der Übergabe des Leasingobjektes oder auch die Höhe des Restwertes. Während der gesamten Leasinglaufzeit erhält der Leasingnehmer die Möglichkeit, über das Leasingobjekt zu verfügen und dieses bestimmungsgemäß zu nutzen. Wird ein Restwert-Leasingvertrag geschlossen, so erhält der Leasingnehmer zudem am Ende der Vertragslaufzeit die Möglichkeit, das Eigentum an dem Leasingobjekt zu erwerben. Dazu muss dieser den vereinbarten Restwert an den Leasinggeber zahlen und der Besitz geht anschließend automatisch in das Eigentum über.