Spezialleasing

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Beim Spezialleasing handelt es sich um eine Leasingart, bei welcher ein Leasingobjekt speziell auf die Bedürfnisse des Leasingnehmers zugeschnitten wurde. Dieses Leasingobjekt wurde in der Regel speziell für den jeweiligen Leasingnehmer angefertigt oder so angepasst, dass dieses Leasingobjekt nur von dem jeweiligen Leasingnehmer genutzt werden kann und hundertprozentig auf dessen Bedürfnisse zugeschnitten ist.

Eine wirtschaftliche Verwendung von Dritten kommt bei den Leasingobjekten des Spezialleasings aus diesem Grunde nicht in Frage. Zu den Leasingobjekten, welche über das Spezialleasing finanziert werden können, zählt zum Beispiel eine Produktionsmaschine, welche speziell für ein Unternehmen gefertigt wurde oder auch eine Software, welche auf die besonderen Bedürfnisse des Unternehmens zugeschnitten wurde. Aber auch ein Fahrzeug kann dem Spezialleasing zugerechnet werden, wenn es zum Beispiel auf den Wunsch des Leasingnehmers so umgebaut wurde, dass kein anderer Leasingnehmer von diesem Fahrzeug einen wirtschaftlichen Nutzen hätte. Die Leasingobjekte des Spezialleasings könnte der Leasinggeber im Anschluss an die Leasinglaufzeit somit nicht verkaufen. Auch ein erneuter Leasingvertrag mit anderen Leasingnehmern ist mit diesem Leasingobjekt ausgeschlossen. Dadurch gelten bei dem Spezialleasing andere steuerrechtliche Vereinbarungen. Das jeweilige Leasingobjekt wird durch das Spezialleasing beim jeweiligen Leasingnehmer bilanziert, denn nur dieser Leasingnehmer kann das wirtschaftliche Eigentum an dem Leasingobjekt erwerben. Diese steuerliche Regelung findet nur bei dem Spezialleasing Anwendung, bei anderen Leasingverträgen ist der Leasinggeber der Eigentümer.

Der Leasinggeber kann von den Leasingobjekten des Spezialleasings nicht der wirtschaftliche Eigentümer sein, da es sich um ein nicht fungibles Wirtschaftsgut handelt. Von einem fungiblen Wirtschaftsgut wird immer dann gesprochen, wenn dieses wiederverwertbar ist und somit für den Leasinggeber oder für andere Leasinggeber einen wirtschaftlichen Nutzen erbringen würde. Da dies bei den Leasingobjekten eines Spezialleasingvertrages nicht der Fall ist, sind die sonst üblichen vertraglichen Bestandteile eines Leasingvertrages, wie zum Beispiel die Grundmietzeit von Leasingverträgen oder der Eigentumserwerb nach Ablauf der Leasinglaufzeit, bei dem Spezialleasing ohne rechtliche Bedeutung. Bei den gängigsten Leasingverträgen handelt es sich jedoch nicht um Spezialleasingverträge, denn die Leasingobjekte sind in der Regel fungibel.

Somit eigenen sich diese Leasingobjekte auch für den wirtschaftlichen Einsatz bei anderen Leasingnehmern, sodass der Leasingnehmer nicht in jedem Fall das Eigentum an dem jeweiligen Leasingobjekt erwerben muss. Dies ist zum Beispiel beim Leasen eines Fahrzeuges, einer Maschine oder eines Computers der Fall. Diese Leasingobjekte kann der Leasingnehmer am Ende der Vertragslaufzeit wieder an den Leasinggeber zurückgeben, ohne dass der Leasingnehmer das Eigentum daran erwerben müsste. Der Leasinggeber kann das zurück erhaltene Leasingobjekt anschließend weiter verwerten, indem er dieses zum Beispiel selbst nutzt oder auch weiter verkauft.