Cross-Border-Leasing

· Cross-Border-Leasing

Um ein Objekt zu finanzieren oder um dieses für einen bestimmten Zeitraum zu nutzen, kann dieses geleast werden. Das Leasing eines Objektes, wie von einem Fahrzeuge, einer Maschine oder einer Industrieanlage, ist auf verschiedene Weisen möglich.

In jedem Fall wird zwischen dem Leasingnehmer und dem Leasinggeber ein Leasingvertrag abgeschlossen. Dabei handelt es sich um eine Art Nutzungsvertrag. In diesem werden die Konditionen zu dem jeweiligen Leasinggeschäft aufgeführt. Dazu zählt zum Beispiel die Laufzeit des Leasingvertrages, die zu zahlenden Leasingraten mit Angabe des jeweiligen Fälligkeitstages und auch der Restwert des Leasingobjektes. Daneben können auch weitere optionale Konditionen in dem Leasingvertrag enthalten sein, wie die vertraglich zugesagte Möglichkeit der Untervermietung des Leasingobjektes oder gesonderte Vereinbarungen zu den Kündigungsfristen. Denn in der Regel kann ein Leasingvertrag nicht vor Ende der Laufzeit gekündigt werden, es sei denn der Leasinggeber stimmt dieser Kündigung zu. Mit dem Abschluss des Leasingvertrages können aber auch besonders kurzfristige Kündigungsfristen vereinbart werden. Bei vielen der Leasingeverträge wird es dem Leasingnehmer ermöglicht, dass Leasingobjekt am Ende der Laufzeit gegen die Zahlung des Restwertes zu erwerben. Aber auch ein Anschlussleasingvertrag ist häufig möglich. Neben den verschiedenen Leasingverträgen, welche im Inland abgeschlossen werden, gibt es auch eine spezielle Form der Leasingverträge, welche über die Grenzen hinaus abgeschlossen werden können. Dabei handelt es sich um das sogenannte Cross Border Leasing.

Bei diesem Leasinggeschäft, welches auch als Exportfinanzierung bezeichnet wird, befinden sich die beiden Vertragsparteien, also der Leasinggeber und der Leasingnehmer, in unterschiedlichen Ländern. Zu den Leasingobjekten, welche über das Cross Border Leasing finanziert werden, zählen häufig besonders teure Wirtschaftsgüter. Zu diesen können zum Beispiel Schiffe, Industrieanlagen, Flugzeuge oder auch Fahrzeuge für den Schienenverkehr zählen. Durch das Cross-Border-Leasing kann auch ein Vertrag mit einer Vertragspartei geschlossen werden, welche sich in einem Land befindet und wo andere steuerliche und rechtliche Regelungen gelten. Durch einen Leasingvertrag über die Grenzen hinweg kann es für ein Unternehmen so auch zu steuerlichen Vorteilen bei der Finanzierung kommen.

So können die Leasingraten häufig besonders gering gehalten werden, da mit der steuerlichen Last des Leasinggebers die Kosten der Finanzierung und der Abschreibung verrechnet werden können. In vielen Ländern ist auch eine Bilanzneutralität gegeben und es wird ein Doppelaktivierungsleasing ermöglicht. Neben den steuerlichen Vorteilen gibt es für ein Unternehmen noch weitere Gründe, einen Cross Border Leasingvertrag abzuschließen. Dazu zählen die meist flexibleren Zahlungsbedingungen bei einer langfristigen Nutzung des Leasingobjektes. So lässt sich bei vielen dieser Verträge die Leasingrate an die erzielten Erträge koppeln. Allerdings gibt es bei dem Cross-Border-Leasing auch Nachteile und Risiken, welche vor dem Abschluss bei einem Vertrag beachtet werden sollten. Dazu zählt zum Beispiel die häufig besonders lange Leasinglaufzeit. Dadurch kann es während der Laufzeit zu Änderungen im Steuerrecht kommen, wodurch eventuell höhere Steuern gezahlt werden müssen. Zudem ist der Gerichtsstand in den meisten Fällen der Unternehmenssitz des Leasinggebers, dadurch kann es bei rechtlichen Auseinandersetzungen zu hohen Kosten kommen.