Baumaschinen Leasing

· Baumaschinen Leasing

Fahrzeug oder einen Immobilie, durch den Abschluss eines Leasingvertrages erworben werden. Dazu schließt der Leasinggeber mit dem Leasinggeber einen Vertrag ab, in dem die jeweiligen Konditionen vereinbart werden.

Zu den Bestandteilen dieses Vertrages zählt zum Beispiel die Laufzeit des Leasinggeschäftes, die zu zahlenden Leasingraten, die Fälligkeit der einzelnen Raten und auch der Restwert, welcher am Ende der Laufzeit übrig bleibt. Durch die Zahlung der Leasingraten, welche in der Regel monatlich fällig sind, kann der Leasingnehmer die Baumaschine nutzen. Deshalb wird ein Leasingvertrag häufig auch mit einem Mietvertrag oder mit einem Nutzungsvertrag verglichen. Jedoch erhält der Leasingnehmer am Ende der Leasinglaufzeit in der Regel die Möglichkeit, durch die Zahlung des Restwertes die Baumaschine zu kaufen. Neben der Finanzierung gibt es zudem noch weitere Möglichkeiten des Baumaschinen Leasing. Dazu zählt zum Beispiel der Abschluss eines Operative Leasingvertrages. Diese Leasingform ist häufig auch als unechtes Leasing bekannt. Denn das Operative Leasing zielt nicht darauf ab das Eigentum an dem Leasingobjekt, wie der Baumaschine, zu erwerben. Sondern bei dem Operative Leasing handelt es sich um ein besonders kurzfristiges Leasinggeschäft, wodurch der Leasingnehmer für einen kurzen Zeitraum über das Leasingobjekt verfügen kann. Diese spezielle Leasingform wird häufig bei Baumaschinen angewandt, wenn es zum Beispiel zu kurzfristigen Ausfällen der Baumaschinen kommt. So kann durch das Baumaschinen Leasing der Baubetrieb ohne einen Ausfall weitergeführt werden und die Anschaffung einer neuen Baumaschine kann so umgangen werden.

Daneben gibt es auch die Möglichkeit, das Operative Leasing für Baumaschinen zu nutzen, um die Wartezeit zwischen zwei regulären Leasingverträgen zu überbrücken. So kann es zum Beispiel vorkommen, dass die Laufzeit von einem Leasingvertrag beendet ist und ein neuer Leasingvertrag angeschlossen werden soll. Wenn zu diesem Zeitpunkt das gewünschte Leasingobjekt, wie zum Beispiel eine spezielle Baumaschine, nicht für den gewünschten Leasingvertrag angeboten wird, kann ein solcher kurzfristiger Leasingvertrag eingeschoben werden. Dieser hat für den Leasingnehmer den Vorteil, dass dieser über besonders kurze Kündigungsfristen verfügt. Ein regulärer Leasingvertrag hingegen kann nicht ohne Weiteres von dem Leasingnehmer gekündigt werden. Dazu bedarf es der Zustimmung des Leasinggebers. Aber in vielen Fällen wird der Leasinggeber der Kündigung zustimmen und dem Leasingnehmer eine Ausgleichszahlung in Rechnung stellen.

Diese Ausgleichszahlung ist häufig so hoch, dass es sich für den Leasingnehmer in aller Regel nicht lohnt, den Leasingvertrag vorzeitig zu kündigen. Oftmals ist es somit wirtschaftlich sinnvoller, den Leasingvertrag wie vereinbart auslaufen zu lassen. Ist dies der Fall, so gibt es für den Leasingnehmer auch die Möglichkeit, das Leasingobjekt wie die Baumaschine, an eine dritte Person oder an ein anderes Unternehmen zu vermieten. Durch diese Untervermietung erhält der Leasingnehmer einen Teil der zu zahlenden Leasingraten zurück. Dieser Untervermietung muss der Leasinggeber allerdings auch zustimmen. Für beide Parteien gibt es aber auch die Möglichkeit, die Untervermietung bereits als Option in den Leasingvertrag mit aufzunehmen.